Artikel 33
Bezeichnung und Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen
Die Waren und Dienstleistungen einer Unionsmarke werden gemäß dem Nizza-Abkommen klassifiziert. Die Waren und Dienstleistungen sind klar und eindeutig anzugeben, so dass der Schutzumfang bestimmt werden kann. Vorzugsweise sollen die in den Klassenüberschriften der Nizza-Klassifikation enthaltenen Oberbegriffe verwendet werden. Bezüglich des rechtlichen Instituts der Verwechslungsgefahr gilt, dass Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich anzusehen sind, weil sie in derselben Klasse der Nizza-Klassifikation sind. Außerdem werden Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als verschieden angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation sind.
Verordnung
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