Artikel 49
Zurücknahme, Einschränkung und Änderung der Anmeldung
Der Anmelder kann seine Anmeldung jederzeit für alle oder für einen Teil der Waren und Dienstleistungen zurücknehmen. Die Zurücknahme wird veröffentlicht. Außerdem kann die Anmeldung der Unionsmarke auf Antrag des Anmelders wegen des Namens und Adresse des Anmelders, sprachlichen Fehlern, Schreibfehler oder offensichtliche Unrichtigkeiten berichtigt werden.
Verordnung
Zurück