Artikel 57
Verzicht
Der Inhaber kann auf alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen seiner Unionsmarke verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. Er wird wirksam, sobald er im Register eingetragen ist. Hat eine Person oder eine Organisation ein Recht an der Unionsmarke, so ist ein Verzicht nur mit dessen Zustimmung möglich.
Verordnung
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