Artikel 58
Verfallsgründe
Auf Antrag wird die Unionsmarke beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für verfallen erklärt, wenn es keine ernsthafte Benutzung während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Union für die Waren oder Dienstleistungen der Unionsmarke gab und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Außerdem gilt die Unionsmarke als verfallen, wenn infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers die Unionsmarke zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder einer Dienstleistung geworden ist. Ferner wird eine Unionsmarke für verfallen erklärt, wenn sie infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber irreführend ist.
Liegt ein Verfall der Unionsmarke nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, so wird die Unionsmarke nur für diese Waren oder Dienstleistungen für verfallen erklärt.
Verordnung
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