Artikel 65 Übersetzung des europäischen Patents
Jeder Vertragsstaat kann bestimmen, dass das europäische Patent in seiner Amtssprache bei seinem nationalen Patentamt eingereicht wird. Die Frist zur Einreichung endet drei Monate nachdem der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents bekannt gemacht worden ist. Der Vertragsstaat kann vorschreiben, dass die Kosten für eine Veröffentlichung der Übersetzung zu entrichten sind. Der Vertragsstaat kann vorschreiben, dass ansonsten die Wirkungen des europäischen Patents in diesem Staat von Anfang an nicht eingetreten sind.
Artikel 2 und 70
Regeln 71 und 82
Geändert durch die Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens vom 29.11.2000
Übereinkommen vom 17.10.2000 über die Anwendung des Artikels 65 EPÜ (Londoner Übereinkommen, ABl. EPA 2001, 549), in Kraft getreten am 01.05.2008 (ABl. EPA 2008, 123) mit derzeit 21 Vertragsstaaten: AL,CH, DE, DK, FI, FR, GB, HR, HU, IE, IS, LI, LT, LU, LV, MC, MK, NL, NO, SI, SE
Artikel 2
Artikel 70
Regel 71
Regel 82
Artikel 65 EPÜ
Zurück