Artikel 69 Schutzbereich
Die Patentansprüche des europäischen Patents definieren den Schutzbereich. Zur Auslegung des Schutzbereichs ist die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen. Bis zur Erteilung bestimmen die Ansprüche der europäischen Patentanmeldung seinen Schutzbereich. Entfällt ein Teil des Schutzbereichs nach Erteilung, im Einspruchs-, Beschränkungs- oder Nichtigkeitsverfahren, so gilt der Schutzbereich als von Anfang an darauf beschränkt.
Artikel 2, 69 und 164
Geändert durch die Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens vom 29.11.2000
Das Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 EPÜ ist gemäß Artikel 164 Absatz 1 Bestandteil des Übereinkommens
Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer G 2/88 und G 6/88
Artikel 2
Artikel 69
Artikel 164
G 2/88
G 6/88
Artikel 69 EPÜ
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