Artikel 83 Offenbarung der Erfindung
Die Erfindung muss in der europäischen Patentanmeldung klar und vollständig erläutert sein. Zumindest muss ein Fachmann auf dem Gebiet der Erfindung in der Lage versetzt sein, die Erfindung nachzubauen.
Artikel 78, 80, 100 und 138
Regeln 31-34, 40 und 42
Entscheidung/Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer G 2/93, G 2/98
Artikel 78
Artikel 80
Artikel 100
Artikel 138
Regel 31
Regel 34
Regel 40
Regel 42
G 2/93
G 2/98
Artikel 83 EPÜ
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