Artikel 87 Prioritätsrecht
Das EPÜ gewährt ein Prioritätsrecht für denjenigen, der in einem oder mit Wirkung für einen Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder ein Mitglied der Welthandelsorganisation eine Anmeldung für ein Patent oder ein Gebrauchsmuster vorschriftsmäßig eingereicht hat. Das Recht gilt auch für dessen Rechtsnachfolger. Die Prioritätsfrist ist zwölf Monate nach dem Anmeldetag der ersten Anmeldung. Prioritätsbegründend ist jede Anmeldung, der nach nationalem Recht ein Anmeldetag zuerkannt werden kann. Das weitere Schicksal der ersten Anmeldung ist hierbei bedeutungslos. Eine prioritätsbegründende Anmeldung kann auch eine jüngere Anmeldung sein, falls die ältere Anmeldung bis zur Einreichung der jüngeren Anmeldung zurückgenommen, fallen gelassen oder zurückgewiesen worden ist, und zwar bevor sie veröffentlicht wurde. Es dürfen dabei keine Rechte bestehen geblieben sein. Die ältere Anmeldung darf nicht Grundlage eines Prioritätsrechts geworden sein.
Artikel 66 und 122
Regeln 52, 57-59 und 136
Geändert durch die Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens vom 29.11.2000
Entscheidungen/Stellungnahmen der Großen Beschwerdekammer G 3/93, G 2/95, G 2/98, G 1/03, G 2/03
Artikel 66
Artikel 122
Regel 52
Regel 57
Regel 59
Regel 136
G 3/93
G 2/95
G 2/98
G 1/03
G 2/03
Artikel 87 EPÜ
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