Artikel 9
Rechte aus der Unionsmarke
Durch die Eintragung erwirbt der Inhaber einer Unionsmarke ein ausschließliches Recht an ihr. Der Inhaber kann Dritten verbieten, im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, das identisch oder ähnlich mit seiner Marke ist für Waren und Dienstleistungen, die identisch oder ähnlich zu denen seiner Marke sind. Hierdurch wird eine Verwechslungsgefahr für das Publikum ausgeschlossen. Insbesondere kann der Inhaber verbieten, dass seine Marke auf fremden Waren oder deren Verpackungen angebracht wird.
Verordnung
Zurück