Beschränkungs- und Widerrufsverfahren
Das Beschränkungs- und das Widerrufsverfahren sind zentralisierte Ex-parte-Verfahren, die vom Anmelder jederzeit initiiert werden können. Das bedeutet, dass es sich um Verfahren handelt, die nur den Anmelder als Beteiligten kennen (Ex-parte-Verfahren). Außerdem ist es ein zentralisiertes Verfahren, was bedeutet, dass das Verfahren für sämtliche europäische Patente in den jeweiligen benannten Staaten hat. Zusätzlich kann das Verfahren jederzeit gestartet werden. Es besteht keine Frist hierfür. Es ist sogar möglich, dass das Verfahren nach Erlöschen des europäischen Patents begonnen wird, um die Wirkungen des Patents in der Vergangenheit zu beschränken oder zu beenden. Mit dem Beschränkungsverfahren kann sehr schnell das europäische Patent entsprechend in seinem Schutzbereich verkleinert werden.
Lesen Sie hierzu die Beschlüsse des Präsidenten des EPA vom 12. Dezember 2013, ABl. EPA 2014, A6, und vom 23. November 2015, ABl. EPA 2015, A104
ABl. EPA 2014, A6 »
ABl. EPA 2015, A104 »
Lesen Sie hierzu die Regel 91 des EPÜ:
Regel 91 »
Entscheidung über den Antrag auf Widerruf
Liegt dem Amt ein Antrag auf Widerruf vor, und ist dieser Antrag zulässig, so wird das Patent widerrufen. Die Entscheidung wird an dem Tag wirksam, an dem sie im Europäischen Patentblatt veröffentlicht ist. Das Patent gilt ab diesem Tag als von Anfang an widerrufen gilt und kann keine Rechte gewähren. Dies gilt für alle Vertragsstaaten, für die das Patent erteilt worden ist.
Lesen Sie hierzu den Artikel 105b(2) und die Regel 95 des EPÜ:
Art. 105b (2) »
Regel 95 »
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