Computerprogramme
Computerprogramme als solche sind nicht patentfähig. Allerdings sind Computerprogramme dem Patentgesetz zugänglich, falls das Computerprogramm einen technischen Charakter aufweist. Ein technischer Charakter ist daher nicht gegeben, falls aufgrund des Computerprogramms nur ein Fließen elektrischen Stroms im Computer ergibt. Es muss sich schon eine weitere technische Wirkung ergeben, die über die normale physikalische Wechselwirkung zwischen Computerprogramm und Computer hinausgeht. Eine technische Wirkung liegt vor, falls das Computerprogramm ein technisches Verfahren ansteuert oder die Funktionsweise des Computers selbst ändert.
Werden Ansprüche auf ein computerimplementiertes Verfahren oder ein computerlesbares Speichermedium gerichtet, ist von einem technischen Charakter auszugehen, weil jedes Verfahren, das die Verwendung eines technischer Mittels, wie beispielsweise eines Computers, umfasst technisch ist. Das technische Mittel selbst, beispielsweise der Computer oder das computerlesbare Speichermedium, weist natürlich auch technischen Charakter auf.
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