Das internationale Patent
Es ist eigentlich ireführend von einem internationalen Patent zu sprechen. Ein internationales Patent oder ein Weltpatent gibt es nicht. Stattdessen kann von einer internationaler Patentanmeldung egsprochen werden und diese bleibt es auch bis zum Schluß des internationalen Abschnitts. Das ist aber auch gerade der Vorteil der internationalen Patenanmeldung. Der Beginn des erteilunsgverfahrens kann erheblich verzögert werden. Auf diese Weise kann zunächst abgewartet werden, wie sich die Erfindung entwickelt und welche Läner eigentlich bei der weiteren Entwicklung der erfinderischen Idee interessant sind.
Voraussetzungen einer Erteilung Ihrer Erfindung zum Patent
Sie werden nach Beendigung der internationalen Phase in ein nationales Erteilungsverfahren eintreten. In diesem Erteilungsverfahren werden wieder Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit eine Rolle spielen, um ein nationales Patent zu erhalten bzw. damit das Patent rechtsbeständig ist.
Es können also drei Voraussetzungen genannt werden. Zum einen muss Ihre Erfindung neu sein, das heißt, es darf keine Veröffentlichung der zu patentierenden Erfindung irgendwo auf der Welt vor der Anmeldung zum Patent geben. Auch eine öffentliche Benutzung wäre neuheitsschädlich. Außerdem muss die Erfindung erfinderisch sein. Ist die Erfindung für einen Durchschnitts-Fachmann aufgrund dessen Durchschnittskönnen naheliegend, liegt keine erinderische Tätigkeit vor und die Erfindung ist nicht patentfähig.
Es ist relativ einfach festzustellen, ob aufgrund einer Veröffentlichung eine Erfindung nueheitsschädlich getroffen ist. Es ist aber sehr schwierig zu beurteilen, ob eine Erfindung eine ausreichende Erfindungshöhe zur Erteilung zum Patent aufweist. In der Praxis hat sich gezeigt, dass der Erfinder selbst viel zu kritisch mit seiner eigenen Erfindung ist. Oft erweist sich eine ausreichende erfidnerische Tätigkeit, die der Mann der Praxis als absolut naheliegend beurteilen würde. Es ist bei einer unklaren Situation empfehlenswert einen erfahrenen Patentanwalt zu konsultieren. Aufgrund seiner Erfahrung bezüglich der Rechtsprechung und der Praxis der Patentämter wird er Ihnen schnell eine sehr sichere Beurteilung geben können.
Eine dritte Voraussetzung ist die gewerbliche Anwendbarkeit. Diese ist zumeist gegeben. Es gibt nur äußerst wenige Fälle, bei denen man einer Erfindung die gewerbliche Anwendbarkeit absprechen muss.
Möchten Sie eine Software durch ein Patent schützen, kommt eine vierte Voraussetzung hinzu, nämlich die Technizität. Eine Software kann nur patentrechtlich geschützt werden, wenn sie technischen Charakter aufweist. Betrifft Ihre Software beispielsweise ein organisatorisches oder betriebswirtschaftliches Konzept, beispielsweise die Realisierung eines Business Modells, liegt keine Technizität vor.
Amtliche Gebühren einer internationalen Patentanmeldung
Bei einer internationalen Patentanmeldung fallen folgende Kosten an:
Internationale Anmelde- und Übermittlungsgebühr: 1078 Euro
Internationale Recherchengebühr: 1875 Euro. Durch die Recherche wird der relevante Stand der Technik ermittelt. Außerdem erhalten Sie eine ersten schriftlichen Bescheid zur Einschätzung der Patentfähigkeit Ihrer Erfindung.
Prioritätsrecht
Das Prioritätsrecht gewährt Ihnen die Möglichkeit, innerhalb eines Jahres in jedem Land der Erde Nachanmeldungen vornehmen, die denselben guten Zeitrang wie Ihre erste Anmeldung aufweisen. Typischerweise wird zunächst eine deutsche Patentanmeldung eingereicht. Ist diese dann nach einigen Monaten immer noch erfolgsträchtig, kann eine europäische Patentanmeldung, eine internationale Anmeldung oder nationale Anmeldungen folgen. Wichtige nicht-europäische Länder, die oft für Nachanmeldungen gewählt werden ist die USA, China, Süd-Korea, Japan.
Nationalisierung
Das PCT-Verfahren dient dazu, die nationalen Erteilungsphasen um 30 bis 31 Monate ab Anmeldetag oder ab Prioritätsdatum, falls eine Priorität in Anspruch genommen wurde, hinauszuzögern. Vor Ablauf dieses Zeitraums müssen Sie angeben, in welchen Ländern Ihre Erfindung als nationale Patentanmeldung weiter verfolgt werden soll. Hierzu ist in den entsprechenden Ländern die einreichung der Anmeldeunterlagen erforderlich. Außerdem sind eventuell entsprechende nationale Gebühren zu entrichten.