Das Verfahren in erster Instanz
Das Verfahren in erster Instanz wird vor dem Bundespatentgericht geführt.
Klageänderung
Eine Klageänderung liegt vor, falls ein weiterer Nichtigkeitsgrund in das Verfahren eingeführt wird. Außerdem ergibt sich eine Klageänderung, falls bisher nicht angegriffene Ansprüche, Haupt- oder Nebenansprüche, neu angegriffen werden.
Eine Klageänderung ist zulässig, falls der Beklagte einwilligt. Wird die Klageänderung nicht gerügt und lässt sich der Beklagte auf die Klageänderung ein, gilt dies als Einwilligung. Eine Einwilligkeit des Beklagten kann entbehrlich sein, falls das Gericht sie zulässt.
Eine Klageänderung sollte schon aus Verfahrensökonomie tendenziell zugelassen werden, da ansonsten der Kläger jederzeit eine neue Nichtigkeitsklage anstrengen kann.
Klageerweiterung
Werden beispielsweise zusätzlich Ansprüche angegriffen, die zunächst nicht angegriffen wurden, so liegt eine Klageerweiterung vor.
Parteiwechsel
Ein Parteiwechsel kann als Klageänderung aufgefasst werden. Ein Parteiwechsel ist sachdienlich, wenn dadurch ein neuer Prozess vermieden werden kann. Ändert sich der Prozessstoff durch den Prozesswechsel nicht, kann von einer Sachdienlichkeit ausgegangen werden. Allerdings sollte ein Parteiwechsel nicht zugelassen werden, wenn die neue Partei kein Rechtsschutzbedürfnis vorbringen kann.
Es kann beispielsweise ein Parteiwechsel erforderlich sein, falls als Beklagter nicht der im Register genannte Patentinhaber bestimmt wurde. Aus diesem Grund wird immer zunächst geklärt, wer der richtige Beklagte ist, falls im Patentregister ein anderer Patentinhaber genannt wird.
Klagerücknahme
Eine Klagerücknahme ist jederzeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung zulässig. Eine Einwilligung des Beklagten ist hierzu nicht erforderlich. Die Begründung ist darin zu sehen, dass der Kläger sich nicht an einen Popularrechtsbehelf festhalten lassen muss. Durch die erfolgreiche Klagerücknahme gilt der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden.
Vergleich
Nach §278 ZPO gibt es einen der mündlichen Verhandlung vorausgehenden Güteversuch. Allerdings gibt es einen derartigen Güteversuch beim Verfahren vor dem Bundespatentgericht nicht. Die aufgerufenen Senate des Bundespatentgericht bemühen sich dennoch um eine gütliche Einigung. Die Parteien werden daher zu Beginn der mündlichen Verhandlung gefragt, ob ein Vergleich zwischen den Parteien möglich ist.
Ein Vergleich ist jederzeit möglich. Ein Vergleich kann gerichtlich oder außergerichtlich erfolgen.
Ein Patentanwalt muss bei einem Vergleichsvorschlag seinen Mandanten objektiv beraten. Liegt ein ungünstiger Vorschlag vor und rät der Anwalt zu dessen Annahme, kann sein hierdurch geschädigter Mandant seinen Patentanwalt auf Schadensersatz verklagen.
Ein Vergleich stellt einen Vollstreckungstitel dar.
§278 ZPO
Erledigung der Hauptsache
Eine Erledigung der Haupsache ergibt sich, wenn der befasste Senat das Patent für nichtig erklärt. Die Kosten werden in diesem Fall regelmäßig dem Beklagten zuerkannt. Wird die Klage als von Anfang an unbegründet abgewiesen, werden die Kosten dem Kläger zugewiesen.
Prozessverbindung
Eine Prozessverbindung erfolgt nach freiem Ermessen des Bundespatentgerichts. Liegt mehrere Klagen gegen dasselbe Patent vor, wird eine Prozessverbindung vorgenommen. Durch eine Prozessverbindung ergibt sich eine Streitgenossenschaft. Eine gebührenrechtlich nachteilige Folge durch eine Prozessverbindung wird vermieden.
§147 ZPO
Prozesstrennung
Liegt eine Klage gegen mehrere Patente vor, ist eine Prozesstrennung zweckmäßig. Dies gilt im besonderen Maße falls sich für unterschiedliche Patente unterschiedliche Richterbänke ergeben.
§145 ZPO