Ist Software patentfähig?
Software nimmt mittlerweile einen bedeutenden Raum in der Technik ein. Diese Software, die also eine technische Aufgabe mit technischen Mitteln löst, ist dem Patentrecht zugänglich. Software jedoch, die ein Spiel realisiert, mathematische Formeln abarbeitet oder Geschäftsmodelle realisiert, ist nicht patentfähig.
Softwarepatente
Nach dem Patentgesetz ist eine Erfindung eine Lehre, die technischen Charakter aufweist. Eine Software mit technischem Charakter wird vom europäischen Patentgesetzgeber als computerimplementierte Erfindung bezeichnet.
Urheberrecht
Software wird durch das Urheberrecht geschützt, und zwar einfach durch Schöpfung. Allerdings ist dieser Schutz sehr beschränkt. Er bezieht sich nur auf die konkrete Ausführungsform der Software. Der Urheberschutz ist wirksam für Bücher, denn ein Umformulieren eines Buchs hat mit dem Original kaum mehr etwas zu tun. Es geht gerade um die konkrete Formulierung, die das besondere des Buchs ausmacht. Anders dagegen bei einer Software. Hier gibt es beliebig viele Möglichkeiten denselben Computereffekt unterschiedlich zu programmieren. Allein dadurch, dass eine andere Programmiersprache gewählt wird, kann das Urheberrecht umgangen werden. Bei einer Software ist das Urheberrecht daher sehr wohl anwendbar, im Zweifel jedoch leicht umgehbar. Es ist daher erforderlich bei einer technischen Software, dass nicht nur die konkrete Ausführung, sondern die Idee und der grundsätzliche Aufbau geschützt werden kann.
Patentrecht
Das ist genau die Domäne des Patentrechts. Es dient dazu, grundsätzliche Ideen ohne Beschränkung auf eine genaue Ausführungsweise, rechtlich zu schützen. Voraussetzung hierzu ist, dass die Erfindung neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar ist. Neuheit bedeutet, die Erfindung gab es noch nie und zwar an keinem ort und zu keiner Zeit. Erfinderisch ist eine Erfindung, wenn ein Fachmann nicht durch Anwendung seines üblichen Fachwissens zur Erfindung gelangt. Die gewerbliche Anwendbarkeit ist in aller Regel gegeben.
In diesem Sinne kann davon gesprochen werden, dass das Patentrecht keine Software schützt, also den Code so wie er geschrieben und von einem Computer abgearbeitet wird, sondern grundlegende Konzepte, die beispielsweise als Software realisiert werden können. Der Begriff computerimplementierte Erfindung ist daher treffender als ein Begriff Softwarepatent.
Aus dem Grund, dass die konkrete Codierung nicht von einem Patent geschützt wird, sondern das Konzept, ist es auch nicht erforderlich, die konkrete Software in dem Patent zu beschreiben. Es genügt vielmehr beispielhafte Ablaufdiagramme, die die Funktiosnweise der Software erläutern.
Technischer Charakter der Software
Eine computerimplementierte Erfindung ist eine Erfindung, zu deren Ausführung ein Computer eingesetzt wird und die ein Merkmal aufweist, das mit einem Computerprogrammen realisiert wird. Zur Prüfung der Erfindung wird zunächst geprüft, welche Merkmale gegenüber dem Stand der Technik neu sind. Daraufhin werden diejenigen neuen Merkmale auf erfinderische Tätigkeit geprüft, die technischen Charakter aufweisen.
Ein technischer Charakter liegt vor, falls mit der Erfindung eine technische Eigenschaft beeinflusst wird, falls ein technischer Effekt bewirkt wird, falls eine technische Aufgabe zugrunde oder falls für die Erfindung technische Überlegungen notwendig waren. Beispiele hierfür sind Schnittstellenprogrammierung, Verschlüsselungstechniken, Erzeugen eines virtuellen Speichers oder eine Software, die kürzere Rechenzeiten sicherstellt.
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