Nichtigkeitsklage
Voraussetzungen für eine erfolgreiche Nichtigkeitsklage sind die Statthaftigkeit, die Zulässigkeit und die Begründetheit:
Zulässigkeit
Die Zulässigkeit beim Patentnichtigkeitsverfahren spielt eine untergeordnete Rolle, da die Patentnichtigkeitsklage nicht fristgebunden ist. Außerdem können sonstige formale Mängel regelmäßig geheilt werden. Dies ist deswegen möglich, da ansonsten der Kläger einfach eine neue Klage einreichen könnte. Aus verfahrensökonomischen Gründen wird daher regelmäßig eine Heilung zugelassen. Für die Gebührenzahlung gilt die ZPO und das Gerichtskostengesetz.
Eine Nichtigkeitsklage muss zumindest auf die Teilnichtigkeit des Streitpatents gerichtet sein. Ansonsten ist die Klage unzulässig.
Statthaftigkeit
Die Patentnichtigkeitsklage muss sich gegen ein Patent richten. Es ist nicht möglich, ein Gebrauchsmuster durch eine Patentnichtigkeitsklage anzugreifen. Dafür steht das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren vor dem deutschen Patentamt zur Verfügung. Mit einer Patentnichtigkeitsklage kann ein deutsches Patent, ein DD-Patent (ehemaliges DDR-Patent) oder ein mit Wirkung für Deutschland erteiltes europäisches Patent bekämpft werden.
Form, Frist und Inhalt
Die Nichtigkeitsklage muss schriftlich erhoben werden. Die Klage muss eigenhändig unterschrieben werden. Das Fehlen der Unterschrift kann jederzeit geheilt werden.
Die Nichtigkeitsklage muss in deutscher Sprache abgefasst sein.
Das Erheben einer Nichtigkeitsklage vor der Erteilung des Patents ist nicht möglich. Ist es noch möglich, einen Einspruch zu erheben, ist eine Nichtigkeitsklage nicht statthaft. Ist ein Einspruchsverfahren noch anhängig, kann ein Nichtigkeitsverfahren nicht begonnen werden. Hierdurch sollen paralle Verfahren, die zu unterschiedlichen Entscheidungen in derselben Sache führen, vermieden werden. Hierbei führt nicht nur ein deutsches Einspruchsverfahren, sondern auch ein europäisches Einspruchsverfahren zu einem Ausschluß eines Nichtigkeitsverfahrens.
Gebühr
Wird die Gebühr nicht bezahlt, gilt die Nichtigkeitsklage als nicht erhoben.
Bei der vorläufigen Wertfestsetzung ist ein Antrag des Klägers auf Streitwertherabsetzung zu berücksichtigen.
Das Bundespatentgericht verfügt über keine eigene Zahlstelle.
Sicherheitsleistung
Der Beklagte kann verlangen, dass der Kläger Sicherheitsleistung leistet. Voraussetzung hierzu ist, dass der Kläger Ausländer ist. Ist der Ausländer in der EU beheimatet, kann von ihm nicht verlangt werden, eine Sicherheitsleistung zu erbringen. Der Beklagte kann auch verlangen, dass der ausländische Streithelfer eine Sicherheitsleistung stellt.