Die IP-Kapazitäten können grundsätzlich auf vier Arten strukturiert werden. Zum einen kann eine Stabsstelle oder eine Stabsabteilung geformt werden. Zum anderen können die IP-Kapazitäten auf die einzelnen technologischen Geschäftsbereiche verteilt werden. Zum dritten kann eine externe IP-Abteilung gebildet werden. Außerdem können externe Patentanwälte genutzt werden.
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Das IP-Know-How kann in einer Stabsstelle oder einer Stabsabteilung konzentriert werden. Diese Stabsabteilung kann der Geschäftsleitung, dem Entwicklungsleiter oder der Rechtsabteilung zugeordnet werden. Die ersten beiden Varianten haben sich in der Praxis im besonderen Maße bewährt. Eine Zuordnung zur Geschäftsleitung ist sinnvoll, wenn wichtige strategische Massnahmen anstehen, wie beispielsweise der Eintritt in neue Märkte. Die Zuordnung zum Entwicklungsleiter ist sinnvoll, da der direkte Draht zur Technik sichergestellt wird.
Es können IP-Verantwortliche bestimmt werden, die beispielsweise als Patentingenieure handeln, und die den einzelnen Technologiebereichen zugeordnet werden. Diese Organisationsvariante kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn die zu betreuenden Technologiebereiche sehr unterschiedlich sind und besonderes eigenes technisches Vorwissen benötigen.
Eine externe Technologiegesellschaft, die die eigenen Patente verwaltet, ist das konsequente Zuendedenken des Ansatzes, dass IP nicht nur Kosten erzeugt, sondern auch Einnahmen generieren kann. Aus diesem Grund kann eine IP-Gesellschaft als eigenes Unternehmen, quasi als Spin-Off, geformt werden. In diesem Fall muss es jedoch der Technologiegesellschaft erlaubt und ermöglicht werden, die eigenen Patente auszulizenzieren, um Einnahmen zu generieren.
Der Vorteil beim Einsatz von externen Patentanwälten liegt darin, dass man für jeden Fall einen entsprechenden Spezialisten aussuchen kann. Allerdings ist es schwierig, herauszufinden, welcher Patentanwalt in welchem Gebiet eine ausreichende Expertise aufweist. Hier sollte man eventuell auf das Register zugreifen und die Tätigkeiten des betreffenden Anwalts sich ansehen. Das gilt ganz besonders bei Spezialthemen wie insbesondere Softwarepatente. Hier ist es ganz besonders wichtig, einen ausgewiesenen Fachmann einzusetzen. Ein weiterer Vorteil ist, dass nur dann ein Patentanwalt engagiert und bezahlt werden muss, wenn er gebarucht wird. Nachteilig ist, dass der externe Patentanwälte weder die internen Strukturen eines Unternehmens kennt und auch zumeist allenfalls einen Teil des betrieblichen Know-Hows zur Verfügung hat.
Herr Meitinger ist geschäftsführender Gesellschafter der Bode Meitinger Patentanwalts GmbH
Thomas Heinz Meitinger hat Elektrotechnik in Karlsruhe studiert und arbeitete zunächst als Entwicklungsingenieur in einem mittelständischen Unternehmen des Sondermaschinenbaus. Nächste Stationen waren leitende Tätigkeiten als Produktionsleiter und schließlich technischer Leiter eines Chipkartenherstellers. Herr Meitinger ist Dipl.-Ing. (Univ.) und Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH). Außerdem führt er folgende Mastertitel: LL.M., LL.M., MBA, MBA, M.A. und M.Sc. Herr Meitinger ist deutscher und europäischer Patentanwalt und in der von ihm mitgegründeten Münchner Patentanwaltskanzlei Bode Meitinger Patentanwalts GmbH als Geschäftsführer tätig.
Herr Dr. Meitinger ist Patent- und Markenanwalt und verfügt über folgende Zulassungen:
deutscher Patentanwalt
europäischer Patentanwalt
European Trademark Attorney
European Design Attorney
Handy: 0160-90117262
E-mail: meitinger@googlemail.com
Dr. Meitinger ist Mit-Autor des Buchs „Digitalisierung und Kommunikation“. In seinem Beitrag erläutert er die Wirtschaftskommunikation und die Digitalisierung vor dem Hintergrund des Patentrechts.
Dieser Artikel befasst sich mit dem Verhältnis des Patentrechts mit dem neuen Phänomen des Crowdsourcing. Hierbei wird festgestellt, dass Erfindungen, die sich durch Crowdsourcing ergeben, besondere Erfordernisse aufweisen, denen das aktuelle Patentrecht nicht gerecht wird. Es wird vorgeschlagen, ähnlich dem Gesetz zu Arbeitnehmererfindungen ein Spezialgesetz für Erfindungen des crowdsourcings bereitzustellen.
In diesem Artikel wird beschrieben, dass "namenloses Know-How" einer Organisation eine Erfindung begründen kann. Der Urheber ist hierbei vordergründig das betreffende Unternehmen. Es wird vorgeschlagen, wie dieses Unternehmen bei der Zuordnung des Eigentums der Erfindung berücksichtigt werden kann, ohne dabei das Erfinderprinzip des Patentrechts zu verletzen.
Dieser Artikel befasst sich mit der zeitlichen Verzögerung der Veröffentlichung einer beim Patentamt eingereichten Patentanmeldung um 18 Monate. Es werden die Vor- und Nachteile dieser Regelung beleuchtet. Ein schwerwiegender Nachteil besteht darin, dass insbesondere aktuelle technische Entwicklungen nicht gefunden werden können. Hierdurch besteht die Gefahr von ökonomisch nachteiligen Doppelentwicklungen.
Es werden die mögliche Auswirkungen der Blockchain-Technologie untersucht. Insbesondere wird vorgeschlagen, Smart Contracts zu verwenden, um Patentanmeldungen zu verwalten. Hierdurch können beispielsweise die Überwachung der Fristen automatisch vorgenommen werden.
In diesem Artikel werden Fälle aus der Praxis behandelt, die aufzeigen, welche Risiken bestehen während der Entwicklung eigener Innovationen. Dieser Artikel wurde zusammen mit Herrn Professor Dr. Geschka verfasst.
In diesem Artikel wird das besondere Verhältnis von Crowdsourcing und Patentrecht beleuchtet. Dieser Artikel wurde zusammen mit Herrn Professor Dr. Geschka verfasst.
Vortrag auf der EUKO 2017 - Kommunikation und Digitalisierung, 17. interdisziplinäre Tagung des Forschungsnetzwerkes
Europäische Kulturen in der Wirtschaftskommunikation – European Cultures in Business and Corporate Communication (EUKO) vom 19. bis 21. Oktober 2017 in Frankfurt am Main mit dem Thema "Fehlt ein passendes Patentgesetz als Antwort auf die digitale
Kommunikation?".
Herr Meitinger arbeitet wissenschaftlich auf dem Gebiet des Patentrechts. Er beschäftigt sich insbesondere mit den Schnittstellen des Patentrechts mit neueren Innovationsmethoden, beispielsweise Open Innovation und Crowdsourcing. Hierbei erarbeitet er Lösungsvorschläge für den Gesetzgeber
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