Patentberühmung
Werden über ein Patent oder eine Patentanmeldung inhaltlich falsche Angaben zum Stadium des Schutzrechts, beispielsweise wird mit einem Patent statt einer Patentanmeldung geworben, oder über den Inhalt oder die territoriale Reichweite gemacht, droht eine berechtigte Abmahnung. Ist beispielsweise das Patent nur bezogen auf einen Teil eines Motors wäre eine Angabe, dass der Schutzbereich des eigenen Patents einen kompletten Motor umfasst, irreführend. Ein deutsches Patent gilt nur innerhalb Deutschlands. Die Angabe, dass ein europaweiter Schutz vorliegt, wäre irreführend. In diesen Fällen könnte eine Abmahnung nach §5 UWG erfolgen.
Irreführung durch Patenterteilung
Eine Irreführung in die man sozusagen reinrutschen kann, kann sich durch die Patenterteilung ergeben. Zunächst wurde damit geworben, dass die eigene Patentanmeldung diverse Produkte umfasst. Bei der Erteilung ergibt sich ein Patent, das nur noch einen kleinen Bereich umfasst und nicht mehr sämtliche Produkte umfasst. Es wird auf den aktuellen Prospekten korrigiert, dass nunmehr ein Patentschutz besteht. Allerdings wird nicht vergessen zu korrigieren, dass dieser nur noch für einzelne Produkte vorhanden ist. Somit ergibt sich eine abmahnfähige inhaltliche Irreführung.
Stadien der Patentberühmung
Eine Patentanmeldung wird in den ersten 18 Monaten nicht veröffentlicht. Aus einer nicht veröffentlichten Patentanmeldung können keine Rechte abgeleitet werden. Mit einer nicht veröffentlichten Patentanmeldung zu werben bedeutet daher ein großes Risiko einer irreführenden Werbung.
Nach der Veröffentlichung der Patentanmeldung kann mit der Anhängigkeit einer Patentanmeldung geworben werden. Es sollte dabei unbedingt darauf geachtet werden, dass klar erklärt wird, dass eine deutsche bzw. europäische Patentanmeldung vorliegt. Außerdem sollte unbedingt der Eindruck vermieden werden, dass die Patentanmeldung bereits inhaltlich bewertet bzw. sogar bestätigt wurde. Keinesfalls darf davon gesprochen werden, dass die Erfindung patentiert wurde.
Ein erteiltes Patent kann ohne Probleme und Einschränkungen beworben werden. Wichtig hierbei ist der Praxistipp: Sobald das Patent ausgelaufen ist, dürfen Werbematerialien, die mit einem patentierten Produkt werben, nicht mehr verwendet werden.
Internationaler Patentschutz
Eine Bewerbung mit einem internationalen Patentschutz darf nur verwendet werden, falls in mehreren bedeutenden Industrieländern ein Patentschutz vorliegt. Es genügt hierzu nicht, dass nur einige europäische Länder einen Patentschutz genießen.
Auskunftsanspruch bei Patentberühmung
Der §146 Patentgesetz gibt jedem Dritten das Recht, Auskunft zu verlangen von demjenigen, der sich mit einem Patent oder einer Patentanmeldung berühmt.
Schadensersatz durch Patentberühmung
Eine irreführende Werbung mit einem Patent oder einer Patentanmeldung kann zu einem Schadensersatzanspruch führen.
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