Gebrauchsmusterschutz
Zunächst ist festzustellen, dass die Bezeichnung "kleiner Bruder" für das Gebrauchsmuster im Sinne von geringeren Anforderungen zur Rechtsbeständigkeit aufgrund der BGH-Entscheidung "Demonstrationsschrank" nicht mehr gilt. Der erfinderische Schritt des Gebrauchsmuster muss dieselbe Erfindungshöhe im Vergleich zur erfinderischen Tätigkeit des Patents aufweisen. Ein Vorteil am Gebrauchsmuster ist die schnelle Eintragung in das Register des Patentamts. Nach nur wenigen Wochen wird die Gebrauchsmusteranmeldung eingetragen. Allerdings erfolgt keine sachliche Prüfung des Gegenstands des Gebrauchsmusters. Das Gebrauchsmuster ist daher ein ungeprüftes Recht.
Ein Nachteil des Gebrauchsmusters ist es, dass keine Verfahren geschützt werden können. Zum Schützen von Software stellt jedoch ein Verfahrensanspruch eine zumeist passendere Form dar als ein Vorrichtungs- oder Sachanspruch. Allerdings sollte es stets möglich sein, einen Verfahrensanspruch in einen Vorrichtungsanspruch umzuformulieren. Außerdem wird in der Regel ein Sachanspruch geeigneter sein eine Verletzung nachzuweisen. Ein Umformulieren eines Verfahrensanspruchs in einen Vorrichtungsanspruch kann zu einem Zwitteranspruch führen, wobei ein Raumformerfordernis, wie es das Gebrauchsmusterrecht eigentlich verlangt, nicht erfüllt ist. Allerdings nehmen die deutschen Gerichte, also Bundespatentgericht und der BGH, hierzu mittlerweile eine sehr liberale Haltung ein.
Eine Schutzanspruch eines Gebrauchsmusters wird sich daher auf die Anspruchskategorien Vorrichtung, System, Computerprogrammprodukt und/oder Signalfolge richten.
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