Urheberrecht
Das urheberrecht wurde in 2003 und 2008 novelliert. Hierbei wurde im besonderen der §69a aufgenommen, der sich explizit mit Software beschäftigt. Die Schutzanforderungen für Software wurden erheblich gesenkt. Mittlerweile gilt eine Software bereits als urheberrechtlich schutzfähig wenn die Software nicht trivial, banal und von der Sachlogik zwingend vorgegeben ist. Es ist daher keine große Eigentümlichkeit mehr erforderlich, um Schutz durch das Urheberrecht zu erlangen.
Der Schutz durch das Urheberrecht entsteht automatisch durch die Schöpfung der Software. Es ist keine Eintragung in ein amtliches Register erforderlich. Der Schutz endet erst 70 Jahre nach Tod des Autors.
Ein Urheberrecht schützt die spezielle Ausdrucksform des Codes. Ist ein fremder Code unterschiedlich, kann gegen den fremden Code nich vorgegangen werden, auch wenn die Funktionalität identisch ist. Eine Software, die durch reverse engineering entsteht, kann daher ohne Verletzung des Urheberrechts vertrieben werden. Wird daher eine Software decompiliert und beispielsweise in einer anderen Computersprache neu verfasst, ist das Urheberrecht ausgehebelt. Insgesamt ist es möglich durch die Verwendung einer anderen Sprache dieselben Funktionalitäten der Software zu realisieren und dennoch das Urheberrecht ins Leere laufen zu lassen. Es ist daher festzuhalten, dass das Urheberrecht sehr leicht umgangen werden kann.
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