§1 Begriffsbestimmungen
Nach dem Designgesetz ist ein Design die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines Erzeugnisses, wobei sich das Design insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses ergibt. Ein Erzeugnis ist ein industrieller oder handwerklicher Gegenstand, einschließlich dessen Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen; ein Computerprogramm ist kein Erzeugnis.
§1 Designgesetz
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