§29 Rechtsnachfolge
Das Recht an dem Design kann auf andere übertragen oder vererbt werden. Ist der Inhaber eines Designs eines Unternehmens, so wird bei einer Übertragung des Unternehmens das Design mit übertragen. Auf Antrag eines Erwerbers kann der Erwerber in das Register als Inhaber des Designs eingetragen werden.
§29 Designgesetz
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