§30 Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren
Das Recht an einem Design kann Gegenstand eines dinglichen Rechts sein und damit verpfändet werden oder zwangsvollstreckt werden. Auf Antrag eines Gläubigers kann die Verpfändung oder die Zwangsvollstreckung in das Register aufgenommen werden. Auf Antrag eines Insolvenzverwalters kann in das Register aufgenommen werden, dass ein Design durch ein Insolvenzverfahren erfasst wurde.
§30 Designgesetz
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