§38 Recht aus dem Design und der Schutzumfang
Das Design gewährt seinem Inhaber das Rechte jedem Dritten die Benutzung des Designs zu verbieten. Die Benutzung heißt, die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das eingetragene Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken. Der Schutzumfang des Designs erstreckt sich auf jedes Design, das denselben Gesamteindruck erweckt. Wird die Bekanntmachung aufgeschoben, erstreckt sich während dieses Zeitraums der Schutz des Designs nur auf eine Nachahmung des eingetragenen Designs.
§38 Designgesetz
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