§46a Vorlage und Besichtigung
Ein Inhaber eines Designs oder ein anderer Berechtigter kann bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung den vermeintlichen Verletzer zur Herausgabe einer Urkunde oder zur Besichtigung einer Sache in Anspruch nehmen. Besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Umfang stattfindenden Rechtsverletzung, kann der Inhaber die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen verlangen. Sind diese Maßnahmen unverhältnismäßig, bestehen diese Ansprüche nicht.
§46a Designgesetz
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