§48 Erschöpfung
Wird ein Erzeugnis mit einem Design vom Rechtsinhaber des Designs oder mit seiner Zustimmung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht, kann der Rechtsinhaber die Rechte aus dem Design nicht mehr bezüglich diesem Erzeugnis geltend machen.
§48 Designgesetz
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