§52b Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit
Die Landgerichte sind für Widerklagen auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs zuständig, falls diese mit Klagen wegen der Verletzung des Designs zusammenhängen. Eine Widerklage ist zulässig, falls nicht in einem Nichtigkeitsverfahren über das Design bereits unanfechtbar entschieden wurde. Nach Einreichen einer Widerklage kann der Inhaber des Designs verlangen, dass das Verfahren ausgesetzt wird und dass der Widerkläger beim Patentamt die Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit beantragt. Wird dieser Antrag nicht fristgemäß gestellt, gilt die Widerklage als zurückgenommen.
§52b Designgesetz
Zurück