§54 Streitwertbegünstigung
Kann eine Partei in einem streitigen Verfahren glaubhaft machen, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, kann das befasste Gericht die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten verringern.
§54 Designgesetz
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