§62 Weiterleitung der Anmeldung
Beim deutschen Patentamt können Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingereicht werden. Das Patentamt vermerkt auf der Anmeldung den Tag des Eingangs und leitet die Anmeldung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters an das EUIPO weiter.
§62 Designgesetz
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