§69 Prüfung auf Eintragungshindernisse
Das deutsche Patentamt prüft internationale Anmeldungen von Designs, ob das Erscheinungsbild ausschließlich technisch bedingt ist, oder ob das Design derart ist, dass das Erzeugnis, in das das Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch zusammengebaut werden kann. Außerdem prüft das Patentamt ob das Design gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt. Ergeben sich Eintragungshindernisse, wird dem Internationen Büro mitgeteilt, dass der Schutz für das Design verweigert wird. Der Inhaber des Designs kann dann innerhalb einer Frist von vier Monaten Stellung gegenüber dem Patentamt nehmen.
§69 Designgesetz
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