§101 Rechtsbeschwerdebefugnis
Eine Befugnis zum Einleiten eines Rechtsbeschwerdeverfahrens liegt nur dann vor, falls die Rechtsbeschwerde von der vorhergehenden Instanz zugelassen wurde und falls der Rechtsbeschwerdeführer eine Beschwer hat. Eine Beschwer liegt vor, falls dem Rechtsbeschwerdeführer in der vorherigen Instanz nicht vollständig das zugesprochen wurde, was er in seinem Hauptantrag beantragt hat.
§101 PatG »
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