§127 Zustellung
Falls eine Anmeldermehrheit vorliegt, also für eine Patentanmeldung gibt es zwei oder mehr Anmelder, muss von den Anmeldern angegeben werden, wer der gemeinsame Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigte sein soll. Hierzu ist eine schriftliche Erklärung erforderlich, die von allen Anmeldern zu unterzeichnen ist. Falls keine schriftliche Erklärung vorliegt, gilt die zuerst genannte Person als zustellungs- und empfangsbevollmächtigt.
§127 PatG »
Zurück