§19 Anbietungspflicht
Möchte der Arbeitnehmer seine freie Erfindung verwerten, muss er zunächst seinem Arbeitgeber mindestens ein nichtausschließliches Recht zu Benutzung zu angemessenen Lizenzgebühren anbieten. Diese Verpflichtung gilt nur während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und auch nur soweit die freie Erfindung in den zum Zeitpunkt des Angebots aktuellen Arbeitsbereich des Arbeitgebers fällt. Nimmt der Arbeitgeber das Angebot nicht innerhalb von drei Monaten nach Anbietung an, erlischt das Vorrecht.
§19 ArbnErfG
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