§2 Patentierungsverbot für sittenwidrige Erfindungen
Erfindungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen, können nicht patentiert werden. Eine Erfindung verstößt nicht deswegen gegen die öffentliche Ordnung, weil ihre Verwertung gegen Gesetze oder Verwaltunsgvorschriften verstößt. Außerdem werden keine Patente für Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen, Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens und die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken erteilt.
§2 Patentgesetz »
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