§ 20 Verjährung
Die Ansprüche nach den §§ 14 bis 19c verjähren nach den Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Liegt eine Verletzung auf Kosten des Berechtigten vor, findet der § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
§ 852 BGB: Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung
§§ 20 - 26 MarkenG: Schranken des Schutzes
§§ 3 - 31 MarkenG: Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz
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