§24 Erschöpfung im Markenrecht
Hat der Markeninhaber einmal für ein Land der Verwendung seiner Marke für ein spezielles Produkt zugestimmt, kann er die Benutzung der Marke für dieses Produkt nicht in einem anderen Land verbieten. Daraus folgt, dass der Markeninhaber nur das erste Inverkehrbringen kontrollieren kann.
Zweck der Regelung
Der freie Handel zwischen den Ländern soll nicht durch eine mehrfache Anwendungsmöglichkeit desselben Rechts in verschiedenen Ländern beeinträchtigt werden. Ist daher das Markenrecht des Markeninhabers erschöpft, kann der Markeninhaber den weiteren Vertrieb nicht mehr steuern oder behindern.
§24 Markengesetz »
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