§27 Insolvenzverfahren
Wird ein insolventes Unternehmen samt einer Diensterfindung an einen Erwerber verkauft, so ist der Erwerber vergütungspflichtig gegenüber dem erfinderischen Arbeitnehmer. Wird die Diensterfindung durch den Insolvenzverwalter verwertet, ist dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung für die Verwertung aus der Insolvenzmasse zu entrichten. Ansonsten ist die Diensterfindung dem Arbeitnehmer anzubieten. Nimmt der Arbeitnehmer die Diensterfindung nicht innerhalb von zwei Monaten an, kann der Insolvenzverwalter die Diensterfindung ohne Geschäftsbetrieb veräußern oder das Recht aufgeben. Bei einer Veräußerung ist der Arbeitnehmer angemessen zu vergüten. Im Übrigen wird der Arbeitnehmer aufgrund seiner Vergütungsansprüche zum Insolvenzgläubiger.
§27 ArbnErfG
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