§ 30 Lizenzen
Das Recht an einer Marke kann der Gegenstand einer ausschließlichen oder nicht-ausschließlichen Lizenz sein. Die Lizenz kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen der Marke und für das gesamte Gebiet Deutschlands oder einen Teil davon erteilt werden. Ein Lizenznehmer darf eine Klage wegen Markenverletzung nur mit Zustimmung des Markeninhabers einreichen. Ein Lizenznehmer, der eine ausschließliche Lizenz innehat, kann eine Klage wegen Markenverletzung erheben, wenn der Inhaber selbst nicht Klage erhebt.
§30 Markengesetz »
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