Reicht ein Anmelder seine Zusammenfassung erst nach den 15 Monaten ein, so rechtfertigt das keine Zurückweisung der Patentanmeldung. Der Grund hierfür ist, dass es sich bei der 15-Monats-Frist des §36 PatG nicht um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt. Eine Nachreichung der Zusammenfassung ist möglich.
§36 PatG »
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