§41 Eintragung der Marke
Das Patentamt prüft, ob die formalen Voraussetzungen erfüllt sind und ob das Freihaltebedürfnis trotz einer Eintragung der Marke gewahrt bleibt. Außerdem wird geprüft, ob die beantragte Marke ihrer Herkunftsfunktion, also die Verdeutlichung des Verkehrs, welches Unternehmen eine Ware oder eine Dienstleistung anbietet, gerecht werden kann.
Anspruch auf Eintragung
Die Anmeldung einer Marke entfaltet einen Anspruch auf Eintragung. Es liegt nicht im Ermessen des Patentamts, eine beantragte Marke anzumelden. Vielmehr muss das Patentamt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die beantragte Marke so wie sie beantragt wurde, in das Markenregister eintragen.
§41 Markengesetz »
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