§42 Besondere Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen
Der Erfinder an einer Hochschule ist berechtigt, seine Erfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung muss dem Dienstherrn zwei Monate zuvor angezeigt werden. Lehnt ein Erfinder die Veröffentlichung seiner Erfindung ab, so muss er sie auch nicht melden. Nimmt der Dienstherr die Erfindung in Anspruch, steht dem Erfinder zumindest ein nicht-ausschließliches Benutzungsrecht im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit zu. Verwertet der Dienstherr die Erfindung, steht dem Erfinder 30% von den Erlösen zu.
§42 ArbnErfG
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