§44 Haftung des Inhabers eines Unternehmens
Wurde durch einen Arbeitnehmer oder durch einen Beauftragten ein eingetragenes Design verletzt, kann der Inhaber des Designs seine Ansprüche gegen den Arbeitgeber oder den Beauftrager geltend machen. Die Ansprüche auf Schadensersatz können jedoch nicht geltend gemacht werden.
§44 Designgesetz
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