§47 Beschlüsse der Prüfungsstelle
Ein Beschluss des Patentamts muss, falls er nachteilig für den Anmelder ist, derart begründet werden, dass der Beschluss nachgeprüft werden kann, und zwar durch den Anmelder selbst als auch durch eine eventuelle Beschwerdeinstanz. Es muss in der Begründung ausreichend klar hervorgehen, welche Überlegungen konkret zum Beschluss geführt haben. Inhaltsleere formelartige Feststellungen erfüllen dieses Erfordernis der Begründetheit nicht. Auch bloße Verweise auf die Rechtsprechung oder einen Gesetzestext stellen keine Begründung einer Entscheidung dar.
Ist der Beschluss des Patentamts nicht ausreichend begründet, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.
§47 PatG »
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