§50 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
Auf Antrag wird eine eingetragene Marke aus dem Markenregister gelöscht, wenn sie das Freihaltebedürfnis verletzt oder jegliche Unterscheidungskraft vermissen lässt. Bei der Prüfung der Löschungsreife ist auf den Zeitpunkt der Anmeldung und nicht auf einen späteren Zeitpunkt, beispielsweise dem Zeitpunkt des Antrags auf Löschung, abzustellen.
Popularverfahren
Das Löschungsverfahren ist ein Popularverfahren, das heißt jedermann kann einen Antrag auf Löschung einer eingetragenen Marke stellen. Es ist für einen zulässigen Antrag auf Löschung kein Rechtsschutzinteresse erforderlich.
§50 Markengesetz »
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