§51 Akteneinsicht bei Geheimerfindungen
Der zuständigen obersten Bundesbehörde ist bei einem eventuell vorliegendem Staatsgeheimnis, bei dem zu klären ist, ob jede Veröffentlichung gemäß § 50 Abs. 1 zu unterbleiben hat oder ob eine derartige Anordnung aufzuheben ist, Akteneinsicht zu gewähren.
Eine Legaldefinition des Begriffs des Staatsgeheimnisses finden Sie hier:
§93 Strafgesetzbuch »
§51 Patentgesetz »
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