§53 Ausbleiben einer Geheimhaltungsanordnung
Erhält der Anmelder nicht innerhalb von vier Monaten seit der Einreichung der Anmeldung beim Patentamt eine Anordnung nach § 50 Abs. 1, so kann der Anmelder davon ausgehen, daß die Anmeldung kein Staatsgeheimnis enthält.
Eine Legaldefinition des Begriffs des Staatsgeheimnisses finden Sie hier:
§93 Strafgesetzbuch »
§53 Patentgesetz »
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