§54 Register für Geheimpatente
Wurde eine Anmeldung erteilt, die ein Staatsgeheimnis enthält, so wird das Patent in ein besonderes Register eingetragen. Die Einsicht in das besondere Register richtet sich nach § 31 Abs. 5 Satz 1.
Eine Legaldefinition des Begriffs des Staatsgeheimnisses finden Sie hier:
§93 Strafgesetzbuch »
§31 Patentgesetz »
§54 Patentgesetz »
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