§ 6 Vorrang und Zeitrang
Der Zeitrang von angemeldeten oder eingetragenen Marken ergibt sich als ihr Anmelde- oder Prioritätstag. Für nicht eingetragene Marken ergibt sich ihr Zeitrang als derjenige Tag, an dem das Recht entstanden ist. Haben zwei Marken denselben Zeitrang, so sind diese Rechte gleichwertig. Beide Marken können ohne Beeinträchtigung der anderen Marke benutzt werden.
§§ 3 - 5 MarkenG: Marken und geschäftliche Bezeichnungen
§§ 3 - 31 MarkenG: Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz
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