§60 Ermittlungen
Das Patentamt kann jederzeit die Beteiligten eines Verfahrens zu einer mündlichen Anhörung laden. Außerdem können Zeugen und Sachverständige vernommen werden. Das Patentamt kann jegliche Arten von Ermittlungen einleiten, um eine Aufklärung in einer Angelegenheit voranzutreiben.
§60 Markengesetz »
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