§63 Kosten der Verfahren
Das Patentamt kann die Kosten eines Verfahrens einem Beteiligten auferlegen, falls Billigkeitsgründe dafür sprechen. Eine Kostenzuweisung kann auch erfolgen, falls der Beteiligte die Erinnerung, die Anmeldung der Marke, den Widerspruch oder den Antrag auf Löschung einer Marke zurücknimmt. Wird keine Entscheidung über die Kostenverteilung getroffen, trägt jeder Beteiligte seine Kosten.
§63 Markengesetz »
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