§74 Beschwerderecht
Die Beschwerde steht denjenigen zu, die an einem Verfahren vor dem Patentamt beteiligt sind. In einem Fall nach dem § 31 Abs. 5 und dem § 50 Abs. 1 und 2 hat auch die zuständige oberste Bundesbehörde ein Beschwerderecht.
§74 Patentgesetz »
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